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   LAG Hamm, 08.11.2017 - 2 Sa 756/17   

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https://dejure.org/2017,50565
LAG Hamm, 08.11.2017 - 2 Sa 756/17 (https://dejure.org/2017,50565)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2017 - 2 Sa 756/17 (https://dejure.org/2017,50565)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2017 - 2 Sa 756/17 (https://dejure.org/2017,50565)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Lohnausfallprinzip; Berücksichtigung der Sonntagszuschläge bei der Ermittlung der Höhe der Entgeltfortzahlung

  • IWW

    § 4 Abs. 4 EFZG, § ... 3 Abs. 1 EFZG, § 4 Abs. 1, 1a EFZG, § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG, § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG, § 4 EFZG, § 4 Abs. 1 EFZG, § 4 Abs. 4 S. 1 EFZG, § 3 S. 2 EFZG, § 3 Satz 2 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung, § 3 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung, § 3 S. 2 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung, § 3 S. 1 und 2 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 3 S. 3 Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung, §§ 3 des Tarifvertrages zur Entgeltfortzahlung, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnausfallprinzip; Berücksichtigung der Sonntagszuschläge bei der Ermittlung der Höhe der Entgeltfortzahlung

  • rechtsportal.de

    Bedeutung von Rechtsbegriffen bei der Auslegung von Tarifvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • ArbG Bochum, 03.05.2017 - 3 Ca 2048/16

    Anspruch auf Zahlung von Sonntagszuschlägen im Falle der Entgeltfortzahlung;

    Auszug aus LAG Hamm, 08.11.2017 - 2 Sa 756/17
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 - 3 Ca 2048/16 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 - 3 Ca 2048/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Nachtschichtzuschläge

    Auszug aus LAG Hamm, 08.11.2017 - 2 Sa 756/17
    Das Entgeltfortzahlungsgesetz erlaubt zwar den Tarifvertragsparteien, alle tariflichen Zuschläge aus der Entgeltfortzahlung auszunehmen (vgl. BAG, Urt. v. 13.03.2002 - 5 AZR 648/00, NZA 2002, 744), wenn sie aber die Anwendung des Lohnausfallprinzips vereinbaren, davon abweichend aber bestimmte Vergütungsbestandteile aus der Berechnung herausgenommen werden sollen, muss die klar und unmißverst6ändlcih zum Ausdruck kommen, weil es sich dabei um eine Ausnahme von dem sonst vereinbarten Lohnausfallprinzip handelt.
  • BAG, 16.07.2014 - 10 AZR 242/13

    Arbeitszeitkonto - Tarifvertrag - Entgeltfortzahlung

    Auszug aus LAG Hamm, 08.11.2017 - 2 Sa 756/17
    Bei dem Begriff "Lohnausfallprinzip" handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, nämlich, dass dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen ist, das er verdient hätte, wenn die Arbeit nicht wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallen wäre (vgl. BAG, Urt. v. 16.07.2014 - 10 AZR 242/13, NZA 2015, 499; Urt. v. 09.10.2002 - 5 AZR 356/0, DB 2003, 1277).
  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 611/14

    Urlaubsentgelt - tarifliche Berechnungsvorschrift - Berücksichtigung durch

    Auszug aus LAG Hamm, 08.11.2017 - 2 Sa 756/17
    Im Rahmen der Auslegung von Tarifverträgen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen sich Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs bedienen, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen ist, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (vgl. BAG, Urt. v. 18.07.2017 - 9 AZR 850/16, juris; Urt. v. 15.12.2015 - 9 AZR 611/14, NZA 2016, 772).
  • BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 356/01

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Freischichten

    Auszug aus LAG Hamm, 08.11.2017 - 2 Sa 756/17
    Bei dem Begriff "Lohnausfallprinzip" handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, nämlich, dass dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen ist, das er verdient hätte, wenn die Arbeit nicht wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallen wäre (vgl. BAG, Urt. v. 16.07.2014 - 10 AZR 242/13, NZA 2015, 499; Urt. v. 09.10.2002 - 5 AZR 356/0, DB 2003, 1277).
  • BAG, 18.07.2017 - 9 AZR 850/16

    Tariflicher Schwerbehindertenzusatzurlaub für Gleichgestellte

    Auszug aus LAG Hamm, 08.11.2017 - 2 Sa 756/17
    Im Rahmen der Auslegung von Tarifverträgen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen sich Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs bedienen, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen ist, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (vgl. BAG, Urt. v. 18.07.2017 - 9 AZR 850/16, juris; Urt. v. 15.12.2015 - 9 AZR 611/14, NZA 2016, 772).
  • ArbG Bonn, 10.08.2022 - 2 Ca 747/22
    Die tarifliche Vergütung setzt sich zusammen aus einem Stundengrundlohn nach dem allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen sowie verschiedenen Zuschlägen gemäß § 3 des ebenfalls allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen (vgl. hierzu LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2017 - 2 Sa 756/17, juris, Rn. 68; ArbG Bochum, Urteil vom 03.05.2017 - 3 Ca 2048/16, juris, Rn. 55).

    Bei der Verwendung eines Rechtsbegriffes ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen ist, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 611/14, juris, Rn. 15; LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2017 - 2 Sa 756/17, juris, Rn. 70).

    Die Frage der "weiteren Einbeziehung" kann sich begrifflich jedoch nur dann stellen, wenn sie bisher schon einbezogen werden sollten, weil anderenfalls über deren (erstmalige) Einbeziehung verhandelt werden müsste (so: LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2017 - 2 Sa 756/17, juris, Rn. 68).

    Vielmehr wird mit dieser Regelung lediglich zum Ausdruck gebracht, was der Ausgangspunkt der Berechnung ist, nicht jedoch, dass sich die Berechnung ausschließlich nach der Entgeltgruppe des Arbeitnehmers richtet (so: LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2017 - 2 Sa 756/17, juris, Rn. 68).

    Diese Regelung wäre mithin überflüssig (LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2017 - 2 Sa 756/17, juris, Rn. 68).

    Damit aber spricht diese Regelung deutlich dafür, dass außer den ausdrücklich erwähnten Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen keine weiteren Zulagen oder Zuschläge von der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgenommen werden sollten (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2017 - 2 Sa 756/17, juris, Rn. 68; ArbG Bochum, Urteil vom 03.05.2017 - 3 Ca 2048/16, juris, Rn. 57).

    Insgesamt ergibt die Auslegung von § 3 TV Entgeltfortzahlung, dass sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip richtet und auch Zulagen und Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit fortzuzahlen sind (so auch: LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2017 - 2 Sa 756/17, juris, Rn. 70).

    Die Tarifvertragsparteien haben keine klare und unmissverständliche Regelung dahingehend getroffen, dass bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Zulagen und Zuschläge auszunehmen sind (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2017 - 2 Sa 756/17, juris, Rn. 70).

  • LAG Köln, 18.04.2023 - 4 Sa 658/22

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle; Lohnausfallprinzip; Auslegung einer

    In den Fällen, in denen sich Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs bedienen, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG vom 18.07.2017, 9 AZR 850/16; LAG Hamm vom 08.11.2017, 2 Sa 756/17).

    Bei dem Begriff "Lohnausfallprinzip" handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, nämlich, dass dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen ist, das er verdient hätte, wenn die Arbeit nicht wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallen wäre (BAG vom 16.07.2014, 10 AZR 242/13; BAG vom 09.10.2002, 5 AZR 356/01; LAG Hamm vom 08.11.2017, 2 Sa 756/17).

    Zum einen wäre eine solche ausdrückliche Ausnahme entbehrlich gewesen, wenn die Tarifvertragsparteien - wie die Beklagte meint - bereits durch den vorherigen Hinweis auf die tarifliche Vergütung allein die Grundvergütung hätten einbeziehen wollen (so auch LAG Hamm vom 08.11.2017, 2 Sa 756/17).

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